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Damit die im AI Act festgelegten Verbote und Verpflichtungen auch eingehalten werden, gibt es Vorschriften, welche die Durchsetzung sicherstellen. Sämtliche Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die vorgesehenen Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Ein wesentlicher Teil dieser Sanktionen stellt die Verhängung von Geldbußen dar. Die Straftatbestände und auch die Höchststrafsummen werden vom AI ACT vorgegeben.

Bei folgenden Verstößen können folgende maximalen Geldbußen verhängt werden (siehe Art. 99, 101 AIA):  

  • Bis zu 35 Mio. EUR oder 7 Prozent des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes (je nachdem, welcher Wert höher ist) bei Missachtung der verbotenen Praktiken; 

  • Bis zu 15 Mio. EUR oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes (je nachdem, welcher Wert höher ist) bei Verstößen gegen Verpflichtungen, welche Konformitätsbewertungsstellen und die jeweiligen Akteure einzuhalten haben;

    • Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, KI-Systemen mit begrenztem Risiko, GPAI-Modelle;

    • Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und KI-Systemen mit begrenztem Risiko;

    • Bevollmächtigter;

    • Einführer;

    • Händler; 

  • Bis zu 7,5 Mio. EUR oder 1,5 Prozent des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes (je nachdem, welcher Wert höher ist) bei Bereitstellung falscher, unvollständiger oder irreführender Angaben an Konformitätsbewertungsstellen oder zuständige nationale Behörden auf deren Auskunftsersuchen.

 

 

Wer Geldbußen verhängen darf, hängt damit zusammen, wer die Aufsicht übertragen bekommen hat. Dem Grunde nach sind es nationale Behörden, die Geldbußen verhängen dürfen (siehe Art. 99 AIA). 

Bei der Frage, ob und/oder in welchem Umfang eine Geldbuße verhängt werden soll, sollen unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt werden (siehe Art. 99 Abs. 7 AIA):

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen, unter Berücksichtigung des Zwecks des KI-Systems sowie gegebenenfalls der Zahl der betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;

  • ob demselben Akteur bereits von anderen Marktüberwachungsbehörden für denselben Verstoß Geldbußen auferlegt wurden oder von anderen Behörden für Verstöße gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht Geldbußen auferlegt wurden, wenn diese Verstöße auf dieselbe Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die einen einschlägigen Verstoß gegen diese Verordnung darstellt;

  • Größe, Jahresumsatz und Marktanteil des Akteurs, der den Verstoß begangen hat;

  • Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

  • etc.

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